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Lieferbedingungen & AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schauerhuber Entsorgung GmbH

Leistungsumfang

Der Umfang unserer Leistung ist das Vermieten von Lademittel, wie Mulden, Container, Schifferl und Big-Bags zum Befüllen durch den Auftraggeber, sowie der Abtransport der befüllten Lademittel und die Ablagerung, die anderweitige Beseitigung, das Sortieren bzw. Wiederverwerten des Füllgutes. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Füllgut keinerlei mineralölhaltige, schädliche, giftige, leichtentflammbare oder gefährliche Abfälle, Substanzen bzw. Materialien aufweist, das heißt der Auftraggeber hat die Abfälle entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen sowie unserer Übernahmekriterien zu deklarieren. Der Auftraggeber haftet für sämtliche durch eine unrichtige Deklaration entstehende Kosten und Schäden. Sollen vorerwähnte Materialien beseitigt werden, ist mit uns vorher das Einvernehmen herzustellen. Wir werden dann feststellen, ob und auf welche Weise eine Beseitigung durch uns erfolgen kann. Es sind in diesem Falle vom Auftraggeber alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten (ADR, GGST). Kosten, für vom Auftraggeber verschuldetes Um-oder Abladen bzw. Kosten, die wegen Überfüllung der Lademittel entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Für Strafen, Kosten- und Folgeschäden, die durch Überladung bzw. Falschdeklaration des Muldeninhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber.

Zufahrt für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 to muss gegeben sein. Für Schäden auf den jeweiligen Abstellflächen und deren Zufahrten, die nur durch das Zu- und Abfahren bzw. Abstellen und Aufnehmen der jeweiligen Behälter auftreten, haftet der Auftraggeber. Es ist Sache des Auftraggebers, einen Platz für die Aufstellung der Lademittel bereit zu halten und auch dafür zu sorgen, dass vor dem Lademittel ein entsprechender Platz frei bleibt, damit die Abholung von uns ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Wenn aufgrund räumlicher Unzugänglichkeit eine Zustell- oder Abholfahrt nicht durchgeführt werden kann, werden wir dem Auftraggeber einen jeweiligen Regiestundensatz, bzw. eine Leerfahrt in Rechnung stellen. Soll ein Lademittel auf fremden Grund oder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, hat der Auftraggeber vor der Aufstellung eine Bewilligung des Grundeigentümers bzw. der zuständigen Behörde auf seine Kosten einzuholen. Bei der Aufstellung auf öffentlichen Flächen bzw. Flächen Dritter sind die Lademittel auch nach den gesetzlichen Vorschriften durch den Auftraggeber auf dessen Kosten abzusichern. Wir stellen dem Auftraggeber unsere Lademittel bis zu 14 Arbeitstagen ohne Berechnung einer Miete zur Verfügung, danach ist eine Tagesmiete von € 10,-- pro Mulde und € 20,-- pro Container pro angefangenen Tag vom Auftraggeber zu entrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten Lademittel ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung von Lademittel während der Befüllungs- oder Stehzeit hat der Auftraggeber zu verantworten, auch wenn ihn an der Beschädigung kein Verschulden trifft. Sollten in unserem Eigentum stehende und vom Auftraggeber übernommene Lademittel beim Auftraggeber in Verlust geraten, oder uns von diesem nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können, so werden diese Lademittel in voller Höhe zum Neupreis an den Auftraggeber verrechnet. Die von uns dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lademittel dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lademittel übernehmen wir keine Verantwortung bzw. Haftung (Beschädigung, Verlust usw.). Für vom Auftraggeber verschuldete Leerfahrten verrechnen wir den entsprechenden Tarif laut aktueller Preisliste. Unsere Lademittel dürfen nur von uns autorisierten Fahrzeugen transportiert, umgestellt, entleert oder bewegt werden.

Absetzmulden und Abrollcontainer sind nicht als Lastaufnahmemittel zugelassen und dürfen daher nicht verhoben werden.
Als Grundlage für die Abfalldeklaration bzw. die Rechnungslegung an den Auftraggeber gilt in jedem Fall die Deklaration unseres Sortiermeisters. Falls bezüglich der richtigen Bezeichnung der Stoffe Zweifel besteht, sind wir berechtigt dieselben zu untersuchen. Das Ergebnis ist für die weitere Behandlung und Kostenberechnung verbindlich. Sollte die Produktdeklaration des Auftraggebers nicht zutreffen, sind die Kosten für die Analyse und Nebenkosten vom Auftraggeber zu tragen. Ebenso werden Schäden, Folgeschäden und Kosten, die aufgrund einer Falschdeklaration durch den Auftraggeber entstehen, in voller Höhe an den Auftraggeber verrechnet.


Aufträge und Bestellungen

Aufträge und Bestellungen werden von uns unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegengenommen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns genannte Termine sind nur Zirka-Termine. Der Auftraggeber ist jedenfalls nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen uns, wegen Verzögerung der Leistung bzw. Folgeschäden, die durch einen Verzug entstehen, zu erheben.

Beanstandungen, Reklamationen und Ersatzansprüche, die sich aus unseren Leistungen ergeben, müssen bei uns innerhalb von 5 Tagen nach Durchführung der betreffenden Leistung schriftlich mittels eingeschriebenen Brief beanstandet werden, da sie ansonsten verfallen. Liegt eine schriftliche Annahmeerklärung von uns nicht vor, so sind wir zu einer Annahme der Abfälle nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

Im Falle einer Ablehnung der Annahme stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Sämtliche Abfälle, werden von uns nur mit Vorbehalt übernommen. Die Verantwortlichkeit und das Eigentum an den Abfällen des Auftraggebers, werden nicht automatisch durch die Übergabe der Abfälle des Auftraggebers an uns, bzw. auch nicht durch das Fakturieren der Leistungen durch uns, oder die Zahlung diesbezüglicher Rechnungen durch den Auftraggeber beendet bzw. übertragen. Eine Rückgabe der Altstoffe durch uns an den Auftraggeber ist nicht möglich. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Produktes unserer vorstehenden „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ lässt die Wirksamkeit der anderen Punkte gegenständlicher Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Einvernehmlich wird festgehalten, dass für sämtliche Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das Bezirksgericht Tulln angerufen wird. Für dieses Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Preis- und Zahlungskonditionen

Als Preise für unsere Leistungen gelten nur die jeweils gültigen Preislisten. Anderslautende Vereinbarungen sind für uns erst dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, bindend. Erstkunden bezahlen unsere Leistungen in bar, vor erfolgter Leistungserbringung. Für Stammkunden gelten folgende Zahlungsbedingungen: Zahlung nach Erhalt der Rechnung. 5 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung in allen Einzelheiten vom Auftraggeber als anerkannt. Wird der Rechnungsbetrag überwiesen, dann ist für uns als Zahlungseingang der Tag maßgebend, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden in keiner Form akzeptiert. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er nicht berechtigt mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Lademittel, auch wenn diese nur teilweise beladen sind, vom Auftraggeber abzuziehen, nach unserem Ermessen diese auch stehen zu lassen, oder den Inhalt der Lademittel am Standplatz des Lademittels abzukippen. Für die Wiederverladung und /oder Aussortierung werden € 120,-- pro Mulde sowie € 378,-- pro Container in Rechnung gestellt. Überladungen sind aus ladungssicherungstechnischen Gründen zu vermeiden. „Fahrbare Überladungen“ im Toleranzbereich werden am Lieferschein vermerkt, der Mehraufwand für Ladungssicherung, Entsorgung und Administration wird mit einer Pauschale von € 58,-- in Rechnung gestellt. Aufgrund der Abfallbilanzverordnung und des Abfallwirtschaftsgesetzes §21 sind Abfallsammler und -behandler seit Jänner 2010 gesetzlich verpflichtet, ihre Aufzeichnungen in einer einheitlichen elektronischen Form zu melden. Bedingt durch diese gesetzlichen Vorgaben kommt es zu einem erhöhten Aufwand daher muss eine Preisanpassung von € 1,00 für jede übernommene Abfallart und pro Übernahme vorgenommen werden.

Für den Fall des Verzuges, ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz, jedoch 14% per anno zu bezahlen. Ebenso sind wir berechtigt, Mahnspesen je Mahnung von € 20,-- einzuheben. Sollten fällige Rechnungen nicht termingerecht durch den Auftraggeber beglichen werden, sind zuvor vereinbarte Preisnachlässe bzw. Rabattgewährungen nicht mehr gültig, auch wenn diese schriftlich vorliegen, sondern es werden für alle nicht bzw. nicht vollständig beglichenen Rechnungen auch im Nachhinein die in unserer Preisliste angegebenen Listenpreise samt Spesen und Gebühren gültig und die Differenz auf die jeweiligen Listenpreise zusätzlich bzw. nachträglich fakturiert. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Mahn-, Inkasso-, Einhebungs- und Auskunftskosten, Kosten von Sachverständigen, sowie die Kosten eines von uns bezogenen Rechtsanwaltes gehen in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Wird eine von uns geltend gemachte Rechnung durch den Auftraggeber nicht termingerecht beglichen, werden sämtliche Forderungen aus von uns erfüllten oder auch nicht erfüllten Aufträgen sofort zur Zahlung fällig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBI. 99/1988 resultierenden Sach- und Vermögensschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen angeleitet werden konnten, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist daruüber hinaus auch die Geltendmachung von anderen darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen gegen uns, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt.

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