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Lieferbedingungen & AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schauerhuber-Gruppe

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Schauerhuber-Gruppe (im Folgenden „Auftragnehmer“, kurz: AN) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“, kurz: AG).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Weitere Informationen über unser Unternehmen, unsere Leistungen sowie die aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auf unserer Website unter: www.schauerhuber.at/ www.mulde-online.at.

Der Umfang unserer Leistung ist das Vermieten von Lademittel, wie Mulden, Container, Schifferl und Big-Bags zum Befüllen durch den AG, der Antransport der leeren Lademittel, das Umstellen auf der Baustelle, sowie der Abtransport der befüllten Lademittel und die Ablagerung, die anderweitige Beseitigung, das Sortieren bzw. Wiederverwerten des Füllgutes. Aufträge und Bestellungen werden von uns unter Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegengenommen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns genannte Termine sind nur Zirka-Termine. Der AG ist jedenfalls nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen uns, wegen Verzögerung der Leistung bzw. Folgeschäden, die durch einen Verzug entstehen, zu erheben. Der AN. Haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt (z.B.: Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen, etc.). Der AG hat die Abfälle entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen sowie unserer Übernahmekriterien zu deklarieren. Als Grundlage für die Abfalldeklaration bzw. die Rechnungslegung an den AG gilt in jedem Fall die Deklaration unseres Sortiermeisters. Falls bezüglich der richtigen Bezeichnung der Abfälle Zweifel besteht, sind wir berechtigt die Abfälle selbst zu untersuchen. Das Ergebnis ist für die weitere Behandlung und Kostenberechnung verbindlich. Sollte die Produktdeklaration des AG nicht zutreffen, sind die Kosten für die Analyse und Nebenkosten vom AG zu tragen. Ebenso werden Schäden, Folgeschäden und Kosten, die aufgrund einer Falschdeklaration durch den AG entstehen, in voller Höhe an den AG verrechnet. Falls der Abfall durch uns nicht behandelt werden kann sind wir berechtigt diese Abfälle wieder zu verladen und an den Abfallerzeuger bzw. den AG zurück zu transportieren.

Für die Wiederverladung und /oder Aussortierung werden aktuell gültige Transportkosten in Höhe von € 190,-- pro Mulde sowie € 950,-- pro Container entsprechend der aktuell gültigen Listenpreise in Rechnung gestellt. Der Rücktransport erfolgt in Regie. Die aktuellen Regiepreise sind auf unserer Homepage ersichtlich. Der AN Ist berechtigt, zusätzlich entstandene tatsächliche Entsorgungskosten, inklusive Verwaltungs- und Transportkosten, in voller Höhe weiterzuverrechnen. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass das Füllgut keinerlei mineralölhaltige, schädliche, giftige, leichtentflammbare oder gefährliche Abfälle, Substanzen bzw. Materialien aufweist. Sollen vorerwähnte Materialien beseitigt werden, ist mit uns vorher das Einvernehmen herzustellen. Wir werden dann feststellen, ob und auf welche Weise eine Beseitigung durch uns erfolgen kann. Liegt eine schriftliche Annahmeerklärung von uns nicht vor, so sind wir zu einer Annahme der Abfälle nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Im Falle einer Ablehnung der Annahme stehen dem AG keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Sämtliche Abfälle, werden von uns nur mit Vorbehalt übernommen. Die Verantwortlichkeit und das Eigentum an den Abfällen des AGs, werden nicht automatisch durch die Übergabe der Abfälle des AG an uns, bzw. auch nicht durch das Fakturieren der Leistungen durch uns, oder die Zahlung diesbezüglicher Rechnungen durch den AG beendet bzw. übertragen. Eine Rückgabe der Abfälle durch uns an den AG ist nicht möglich. Der AG haftet für sämtliche durch eine unrichtige Deklaration entstehende Kosten und Schäden. Es sind vom AG alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der StVo einzuhalten (ADR, GGST, AWG, Bundesabfallwirtschaftsplan, Umweltrecht, Abfallrecht, etc.). Kosten, für vom AG verschuldetes Um- oder Abladen bzw. Kosten, die wegen Überfüllung der Lademittel entstehen, hat der AG zu tragen. Für Strafen, Kosten- und Folgeschäden, die durch Überladung bzw. Falschdeklaration des Muldeninhaltes entstehen, haftet der AG.

Eine Zufahrt für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 40 to, einer Höhe von mindestens 4,5 m und einer Breite von 3,5 m muss gegeben sein. Die Zufahrt muss so befestigt sein, dass ein Steckenbleiben verhindert wird. Sie muss derart befahrbar sein, sodass oberirdisch und unterirdisch (z.B.: Keller, Rohrleitungen, usw.) keine Beschädigungen durch das Zufahren/Hindurchfahren entstehen können. Für Schäden bei mangelhafter Zufahrt haftet der AG Es ist Sache des AG, einen Platz für die Aufstellung der Lademittel bereit zu halten und auch dafür zu sorgen, dass vor dem Lademittel ein entsprechender Platz frei bleibt, damit die Abholung von uns ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Für das Auf-, Ab-, Umladen und Abholen der Mulde bzw. Container muss vom AG eine Fläche zur Verfügung gestellt werden, die das einwandfreie Abstellen des Lademittels (inkl. des LKWs) möglich macht. Das sind bei Containerfahrzeugen eine Höhe von 8,5m, eine Breite von 4,5m und eine Länge von 22m. Bei Absetzkippern eine Höhe von 6,5m, eine Breite von 4,5m und eine Länge von 17m. Sollte dieser Platz nicht freigehalten werden, wird dem AG ein Regiestundensatz und eine Leerfahrt verrechnet bzw. falls ein Schaden verursacht wird dieser verrechnet. Der Aufstellort soll vom AG so gewählt werden, dass keine Beschädigung der Fahrbahn (z.B.: mit den Stützfüßen des Absetzkippers) entstehen kann. Für vom AG verschuldete Leerfahrten verrechnen wir den entsprechenden Tarif laut aktueller Preisliste (siehe Homepage). Unsere Lademittel dürfen nur von uns autorisierten Fahrzeugen transportiert, umgestellt, entleert oder bewegt werden.

Soll ein Lademittel auf fremden Grund oder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, hat der AG vor der Aufstellung eine Bewilligung des Grundeigentümers bzw. der zuständigen Behörde auf seine Kosten einzuholen. Bei der Aufstellung auf öffentlichen Flächen bzw. Flächen Dritter sind die Lademittel auch nach den gesetzlichen Vorschriften durch den AG auf dessen Kosten abzusichern. Der AG verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten Lademittel ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung von Lademittel während der Befüllungs- oder Stehzeit hat der AG zu verantworten, auch wenn ihn an der Beschädigung kein Verschulden trifft, sondern durch Dritte zu verantworten ist. Kosten für Strafen oder Reparaturen können dem AG in Rechnung gestellt werden. Überladungen sind aus ladungssicherungstechnischen Gründen zu vermeiden. „Fahrbare Überladungen“ im Toleranzbereich werden am Lieferschein vermerkt, der Mehraufwand für Ladungssicherung, Entsorgung und Administration wird mit einer Pauschale von € 58,-- in Rechnung gestellt. Sollten in unserem Eigentum stehende und vom AG übernommene Lademittel beim AG in Verlust geraten oder uns von diesem nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können, so werden diese Lademittel in voller Höhe zum Neupreis an den AG verrechnet. Die von uns dem AG zur Verfügung gestellten Lademittel dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden. Für vom AG zur Verfügung gestellte Lademittel übernehmen wir keine Verantwortung bzw. Haftung (Beschädigung, Verlust usw.). Absetzmulden und Abrollcontainer sind nicht als Lastaufnahmemittel zugelassen und dürfen daher nicht verhoben werden. Wir stellen dem AG unsere Lademittel bis zu 7 Arbeitstagen ohne Berechnung einer Miete zur Verfügung. Danach ist eine Tagesmiete von € 10,-- pro Mulde und € 20,-- pro Container pro angefangenen Tag vom AG zu entrichten. Ab dem 8.Tag ist der AN. Berechtigt, die Lademittel nach eigenem Ermessen abzuholen oder eine erhöhte Tagesmiete in Rechnung zu stellen. Als Preise für unsere Leistungen gelten nur die jeweils gültigen Listenpreise die auf unserer Homepage ersichtlich sind. Anderslautende Vereinbarungen sind für uns erst dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, bindend. Erstkunden bezahlen unsere Leistungen in bar, vor erfolgter Leistungserbringung. Für Stammkunden gelten folgende Zahlungsbedingungen: Zahlung nach Erhalt der Rechnung. 5 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung in allen Einzelheiten vom AG als anerkannt. Wird der Rechnungsbetrag überwiesen, dann ist für uns als Zahlungseingang der Tag maßgebend, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel und Gegenverrechnungen mit anderen Leistungen werden in keiner Form akzeptiert. Ist der AG Unternehmer, so ist er nicht berechtigt mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Kommt der AG mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Lademittel, auch wenn diese nur teilweise beladen sind, vom AG abzuziehen, nach unserem Ermessen diese auch stehen zu lassen, oder den Inhalt der Lademittel am Standplatz des Lademittels abzukippen. Dem AG erwachsen daraus keine Ansprüche. Dieser erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden. Aufgrund der Abfallbilanzverordnung und des AWGes §21 sind Abfallsammler und -behandler seit Jänner 2010 gesetzlich verpflichtet, ihre Aufzeichnungen in einer einheitlichen elektronischen Form zu melden. Bedingt durch diese gesetzlichen Vorgaben kommt es zu einem erhöhten Aufwand daher muss eine Preisanpassung von € 5,00 für jede übernommene Abfallart und pro Übernahme vorgenommen werden.

Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Geltendmachung jeglicher darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer gelten automatisch die jeweils aktuellen Listenpreise des Auftragnehmers, sofern nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich eine neue Preisvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird.

Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann jede Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich kündigen.

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug gerät, der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (z. B. Falschdeklaration von Abfällen), behördliche Anordnungen oder gesetzliche Änderungen die die Vertragserfüllung erheblich erschweren oder unmöglich machen. Bei Vertragsende ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche vom Auftragnehmer überlassenen Lademittel unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bereits entstandene Entgeltforderungen bleiben davon unberührt.

Für den Fall des Verzuges, ist der AG verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 14% per anno zu bezahlen. Ebenso sind wir berechtigt, Mahnspesen je Mahnung von € 35,-- einzuheben. Sollten fällige Rechnungen nicht termingerecht durch den AG beglichen werden, sind zuvor vereinbarte Preisnachlässe bzw. Rabattgewährungen nicht mehr gültig, auch wenn diese schriftlich vorliegen, sondern es werden für alle nicht bzw. nicht vollständig beglichenen Rechnungen auch im Nachhinein die in unserer Preisliste angegebenen Listenpreise samt Spesen und Gebühren gültig und die Differenz auf die jeweiligen Listenpreise zusätzlich bzw. nachträglich fakturiert. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Mahn-, Inkasso-, Einhebungs- und Auskunftskosten, Kosten von Sachverständigen, sowie die Kosten eines von uns bezogenen Rechtsanwaltes gehen in jedem Falle zu Lasten des AG Wird eine von uns geltend gemachte Rechnung durch den AG nicht termingerecht beglichen, werden sämtliche Forderungen aus von uns erfüllten oder auch nicht erfüllten Aufträgen sofort zur Zahlung fällig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBI. 99/1988 resultierenden Sach- und Vermögensschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen angeleitet werden konnten, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus auch die Geltendmachung von anderen darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüchen gegen uns, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt.

Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AGs (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Rechnungs- und Zahlungsinformationen) ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies erfolgt zur Vertragserfüllung, zur Abwicklung von Aufträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere aus dem Abfallwirtschaftsrecht und steuerrechtlichen Vorschriften. Im Zuge der Geschäftsbeziehung können folgende Datenarten verarbeitet werden: Stammdaten (z. B. Name/Firma, Adresse, Ansprechpartner, Kontaktdaten), Vertrags- und Auftragsdaten (z. B. Leistungsumfang, Entsorgungsaufträge, Abfallarten, Mengenangaben), Abrechnungs- und Zahlungsinformationen (z. B. Bankverbindung, Rechnungsdaten), Dokumentationspflichten nach gesetzlichen Vorgaben (z. B. Nachweise über Entsorgung, Begleitscheine). Die Daten werden verwendet für: die Erfüllung und Abwicklung der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Einhaltung gesetzlicher Nachweis- und Dokumentationspflichten, die interne Buchhaltung und Rechnungslegung, die Kommunikation mit dem AG Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Transport- oder Entsorgungspartner, Behörden im Rahmen gesetzlicher Meldepflichten) oder eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Eine Weitergabe zu Werbezwecken an Dritte ist ausgeschlossen. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies für die Abwicklung des Vertrags erforderlich ist und darüber hinaus entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach Abfallwirtschafts-, Handels- und Steuerrecht). Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. Der AG hat das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung. Ferner besteht das Recht auf Datenübertragbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Ein erteiltes Einverständnis zur Verarbeitung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Für Fragen zur Datenverarbeitung oder zur Geltendmachung von Betroffenenrechten kann sich der AG an den AN wenden. Die Kontaktdaten sind auf der Website veröffentlicht. Beanstandungen, Reklamationen und Ersatzansprüche, die sich aus unseren Leistungen ergeben, müssen am selben Tag der Erbringung bzw. nach Durchführung der betreffenden Leistung schriftlich und substantiell eingelangen, ein bloßes Schweigen gilt als Anerkennung. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Punktes dieser „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ lässt die Wirksamkeit der anderen Punkte gegenständlicher Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Einvernehmlich wird festgehalten, dass für sämtliche Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das Bezirksgericht Tulln angerufen wird. Für dieses Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

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